Allgemeine Reisebedingungen für Reisen ab dem 01.05.2022
Lieber Reisegast, im
gegenseitigen Einvernehmen bitten wir Sie, unsere allgemeinen Reisebedingungen
zu beachten.
1. Anmeldung
1.1. Der Reisevertrag kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich, per Fax, oder per E-Mail einschließlich sämtlicher Abreden,
Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder
unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen
weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt
auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter
Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2. An die Reiseanmeldung ist der
Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax und E-Mail 5 Tage, gebunden.
Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt.
Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die
sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3. Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung
(Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt
(Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und
Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
2. Vermittelte Leistungen –
weitere erst nach Beginn der Reise erbrachte Leistungen
2.1. Bei ausdrücklich
und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen
als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von
Veranstaltungen etc.) sind wir nicht Veranstalter, sondern lediglich Vermittler
i.S. des § 651v BGB. Als Vermittler haften wir insofern grundsätzlich nur für
die Vermittlung (einschließlich von uns zu vertretender Buchungsfehler nach §
651x BGB), nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675,
631 BGB). Unsere vertragliche Haftung als Vermittler ist ausgeschlossen, soweit
nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen,
Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare
Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte
Beschaffenheit fehlt.
2.2. Für Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung
einer Pauschalreiseleistung vom Reisenden z.B. am Urlaubsziel ausgewählt
werden, ist ebenfalls Ziff. 2.1. maßgeblich.
3. Zahlungen
3.1. Das Fordern oder
Annehmen von Zahlungen (An- bzw. Restzahlung) des Reisenden ist nach Abschluss
des Vertrags nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrags
und Übermittlung des Sicherungsscheins zulässig.
3.2. Nach Abschluss des
Reisevertrags sind 20 % des Reisepreises zu zahlen, soweit die Parteien keine
abweichende ausdrückliche Verein- barung treffen.
3.3. Der Restbetrag ist auf
Anforderung frühestens drei Wochen vor Reisebeginn Zug um Zug gegen
Aushändigung der vollständigen Reise- unterlagen, soweit für die Reise erforderlich
und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen.
Für Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl ist der Restbetrag zu zahlen, wenn
der Veranstalter nicht mehr nach Ziff. 11. (siehe unten) zurücktreten kann.
3.4. Vertragsabschlüsse drei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden
zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung
der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder
vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
3.5. Sofern der
Reisende die fälligen Zahlungen (An- und Restzahlung) nicht leistet, kann der
Reiseveranstalter nach Mahnung und ange- messener Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten und eine Rücktrittsentschädigung nach Ziff. 6. (siehe unten)
verlangen.
4. Leistungen und Pflichten
4.1. Der Veranstalter behält sich
Änderungen vom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der
Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der
Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung
hierüber informiert.
4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor
Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist,
nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über wesentliche Eigenschaften
der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl,
Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen).
4.3. Vertragsinhalt
und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des
Veranstalters nach Ziff. 4.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des
Reisenden, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der
Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.).
Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags
(Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten,
unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder
Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen.
4.4. Der Veranstalter hat über
seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen,
wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder
anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten
Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich
entstandener Aufwendungen verlangen.
4.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden
rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln
(Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertragsschluss
eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 5.).
4.6.
Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 5. geregelt.
5.
Unerhebliche und erhebliche Leistungsänderungen
5.1. Unerhebliche Änderungen
der Reiseleistungen durch den Veranstalter sind einseitig zulässig, aber nur
wirksam, wenn sie der Veranstalter gegenüber dem Reisenden z.B. durch E-Mail,
Fax, SMS oder in Papierform klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vor
Reisebeginn erklärt. Die Rechte des Reisenden bei Reisemängeln bleiben hiervon
unberührt.
5.2. Niedrigwasser bzw. Hochwasser, Wartezeiten an den Schleusen,
Änderungen von gesetzlichen Regelungen, Gezeiten sowie sonstige navigatorische
Umstände können bei Schiffsreisen Änderungen oder Reduzierungen des Pro- gramms
erforderlich machen. Eventuell werden Teil– strecken mit dem Bus zurückgelegt
oder entfallen ganz, unter Umständen werden der Umstieg auf ein anderes Schiff
bzw. die zeitweise Unterbringung in einem angemessenen Hotel erforderlich.
Diese Entscheidungen müssen kurzfristig vom Kapitän, vom Veranstalter oder
Reiseleiter getroffen werden. Solche Änderungen aus vorgenannten Gründen
bedingen keinen Minderungs- oder Rücktrittsanspruch.
5.3. Erhebliche
Vertragsänderungen sind nicht einseitig und nur unter den konkreten
Voraussetzungen des § 651g BGB vor Reisebeginn zulässig, über die der
Veranstalter ausdrücklich z.B. durch E-Mail, Fax, SMS oder in Papierform zu
unterrichten hat. Der Reisende kann zurücktreten oder die angebotene Vertragsänderung
bzw. Ersatzreise innerhalb der Annahmefrist des Veranstalters annehmen. Ohne
fristgemäße Erklärung des Reisenden gilt das Angebot des Veranstalters als
angenommen. Im Übrigen ist § 651g Abs. 3 BGB anzuwenden.
5.4. Wird die
erhebliche Änderung oder die Ersatzreise angenommen, so hat der Reisende
Anspruch auf Minderung (§ 651m Abs. 1 BGB), wenn die Ersatzreise nicht
mindestens gleichwertig ist. Ergeben sich durch die Änderung für den
Veranstalter geringere Kosten, so sind dem Reisenden die geringeren Kosten zu
erstatten (§ 651m Abs. 2 BGB).
6. Rücktritt des Kunden
Nach dem jederzeit vor
Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich
pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach
Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn zu zahlen:
Rücktritt |
Bus + Bahn |
Flug |
bis 42 Tage vor Reisebeginn |
20% |
35% |
bis 28 Tage vor Reisebeginn |
30% |
50% |
bis 22 Tage vor Reisebeginn |
40% |
60% |
bis 15 Tage vor Reisebeginn |
60% |
70% |
bis 3 Tage vor Reisebeginn |
75% |
80% |
ab 2 Tage vor Reisebeginn |
90% |
90% |
See- und Flusskreuzfahrten
bis 60 Tage vor Reisebeginn |
|
25% |
bis 30 Tage vor Reisebeginn |
|
50% |
bis 15 Tage vor Reisebeginn |
|
70% |
ab 14 Tage vor Reisebeginn/Noshow |
|
90% |
6.1.
Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
dem Reiseveranstalter oder der Buchungsstelle.
6.2. Dem Reisenden wird
ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei
überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sei wesentlich niedriger als
die Pauschale.
7. Preiserhöhung und Preissenkung vor Reisebeginn
7.1. Der
Veranstalter kann Preiserhöhungen bis 8 % des Reisepreises einseitig nur bei
Vorliegen der Gründe für die Erhöhung aus sich unmittelbar ergebenden und nach
Vertragsschluss erhöhten Beförderungskosten (Treibstoff, andere Energieträger),
oder erhöhten Steuern und sonstigen Abgaben (Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren), oder geänderter für die Pauschalreise geltenden
Wechselkurse vornehmen. Die hierauf beruhenden Änderungen des vereinbarten und geänderten
Reisepreises (Differenz) werden entsprechend der Zahl der Reisenden errechnet,
auf die Person umgerechnet und anteilig erhöht. Unterrichtet der Veranstalter
den Reisenden durch E-Mail, Fax, SMS, in Papierform etc. nicht klar und
verständlich über die Preiserhöhung, die Gründe und die Berechnung spätestens
bis 20 Tage vor Reisebeginn, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
7.2.
Übersteigt die nach Ziff. 7.1. vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises,
kann der Veranstalter sie nicht einseitig, sondern nur unter den engen
Voraussetzungen des § 651g BGB vornehmen. Er kann dem Reisenden insofern eine
entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass der Reisende sie
innerhalb der vom Veranstalter bestimmten angemessenen Frist annimmt oder zurücktritt.
Einzelheiten ergeben sich aus § 651g BGB.
7.3. Der Reisende kann eine Senkung
des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 7.1. genannten
Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn
geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führt. Hat
der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der
Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Veranstalter darf von dem zu
erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben
abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher
Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
8. Änderungen auf Verlangen des
Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluss Änderungen oder Umbuchungen,
so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von 25,– € verlangen,
soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist.
9. Vertragsübertragung –
Ersatzreisende
9.1. Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist, in
jedem Fall bei Zugang nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn in Papier-
form, durch E-Mail, Fax, SMS etc. erklären, dass statt seiner ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
9.2. Der
Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die
vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt.
9.3. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur
fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind.
9.4. Der Veranstalter hat dem Reisenden nachzuweisen, in welcher Höhe durch den
Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
10. Reiseabbruch
Wird eine
Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden
liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den
Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt
nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
11.
Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden – Mitwirkungspflichten
11.1.
Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende
trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den
Veranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt
auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht
ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben
unberührt.
11.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B.
Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe
Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
12. Nichterreichen der
Mindestteilnehmerzahl
12.1. Der Veranstalter hat den Reisenden vor
Reiseanmeldung und in der Reisebestätigung über Mindestteilnehmerzahl und Frist
zu informieren.
12.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im
Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben.
12.3. Ist die
Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 11.1. nicht erreicht und will der Veranstalter
zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag
bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reisedauer von mehr
als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechs
Tagen 7 Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stunden –
jeweils vor Reisebeginn.
12.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück,
verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
12.5. Der
Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat die Rückerstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten.
13. Rücktritt des Veranstalters
bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen
13.1. Der Veranstalter kann vor
Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er
den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt.
13.2.
Durch den Rücktritt nach Ziff. 12.1. verliert der Veranstalter den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises
verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten.
14. Reisemängel,
Rechte und Obliegenheiten des Reisenden
14.1. Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende hat dem Veranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den
Reisenden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach
§ 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen.
14.2. Adressat der
Mängelanzeige
Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung
anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht
vor- handen oder nicht vereinbart, sind Reisemängel, sofern eine schnelle
Verbindung möglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der
Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen
(E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung).
14.3.
Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe
Der Reisende kann Abhilfe verlangen. Der
Veranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des
Abhilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 13.2. (siehe
oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten
angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wird die Abhilfe verweigert
oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die
Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des
Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3
bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über
Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und
seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB).
14.4. Minderung
Für die
Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff.
13.1. (siehe oben) wird verwiesen.
14.5. Kündigung
Wird die Pauschalreise durch
den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach
Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kündigen. Verweigert der
Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne
Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2
und Abs. 3 BGB.
14.6. Schadensersatz
Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei
Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Schadensersatz unverzüglich zu
leisten.
14.7. Anrechnung von Entschädigungen
Hat der Reisende aufgrund
desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder
auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so
muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler
Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften nach §
651p Abs. 3 BGB erhalten hat.
15. Haftungsbeschränkung
15.1. Die vertragliche
Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der
Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. Gelten für eine
von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale
Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen
ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter
gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden
gesetzlichen Bestimmungen berufen.
15.3. Auf Ziffer 13.7. (Anrechnung von
Entschädigung) wird verwiesen.
16. Verjährung - Geltendmachung
16.1. Die
Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr. 2., 4., bis 7 BGB hat der Reisende gegenüber
dem Veranstalter oder dem Reisemittler, der die Buchung vorgenommen hat,
geltend zu machen.
16.2. Die Ansprüche des Reisenden – ausgenommen Körperschäden
- nach § 651i Abs. 3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadenersatz)
verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die
Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
17. Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
17.1. Der Veranstalter unterrichtet den
Reisenden vor der Reiseanmeldung über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslands (einschließlich
zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
17.2. Nach Erfüllung der
Informationspflicht gemäß Ziff. 16.1. hat der Reisende selbst die
Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen und die erforderlichen
Reiseunterlagen mitzuführen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Reiseun- terlagen bzw. Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
17.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher
Voraussetzungen nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür
verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen
ist (z.B. ungültiges Visum, fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rück-
tritt) entsprechend.
18. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien
(insbesondere dem Corona-Virus)
18.1 Die Parteien sind sich einig, dass die
vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets
unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden
behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
18.2. Der Reisende erklärt
sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der
Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und
im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und
den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.
19. Versicherungen
19.1. Es
wird empfohlen, bereits mit der Buchung eine Reise-
Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Der Reisende hat die Möglichkeit,
über den Reiseveranstalter auch weitere Versicherungen für die Reise wie
Reiseabbruch-, Reisekranken- und Reisegepäckversicherung abzuschließen
19.2.
Sämtliche Ansprüche aus derartigen Versicherungen sind vom Reisenden
unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherer geltend zu machen.
20. Verbraucherstreitbeilegung
und Online-Streitbeilegungsplattform
20.1. Unser Unternehmen Neubauer Touristik
GmbH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
20.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die
Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/ odr/ eine
Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für
Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail
bereit.
Veranstalter:
Globetrotter Reisen und Touristik GmbH
Harburger Straße
20, D-21224 Rosengarten/Hamburg
Neubauer Touristik GmbH
Marie-Curie-Ring 39,
D-24941 Flensburg
Reisevermittler:
wie Reiseveranstalter
Kontaktadresse für
Beistand und Mängelanzeige:
wie Reiseveranstalter
Kundengeldabsicherer:
tourVERS Touristik-Versicherungs-Service GmbH
Borsteler Chaussee 51, 22453
Hamburg
Tel.: 040 – 244 288 0, E-Mail: service@tourvers.de
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